Gemeinnützigkeit
Das zuständige Finanzamt hat unserem Institut bescheinigt, dass es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der AO dient und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört. Unser Institut ist daher berechtigt, für Spenden, die satzungsgemäß Wissenschaft, Forschung und Bildung zugute kommen, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen, wodurch solche Zuwendungen in der Steuererklärung des Zuwendenden geltend gemacht werden können (steuerliche Abziehbarkeit).